Familienbonus Plus

Informationen zur neuen Regelung

Ab 2019 sind die Kinderfreibeträge und Absetzung der Kinderbetreuungskosten nicht mehr möglich. Stattdessen wird pro Kind eine Steuerminderung vorgesehen. Dies wird erwerbstätigen Eltern in Form einer Herabsetzung der Lohnsteuer vergütet. In diesem Sinne wird der Betrag nicht direkt ausbezahlt, sondern die zu zahlende Lohnsteuer wird in dieser Höhe vermindert.

Der Familienbonus Plus gilt für Kinder von erwerbstätigen Eltern und bis zu EUR 1500,– bis zum 18.Lebensjahr, nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von bis zu 500 Euro jährlich zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen. Die angeführten Beträge sind als Höchstbeträge zu verstehen. Der tatsächlich zustehende Familienbonus hängt vom Bruttolohn und der tatsächlich zu entrichtenden Lohnsteuer des Antragstellers ab. Bei Angestellten und ArbeiterInnen würde der Familienbonus Plus erst ab einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.200,- eines Elternteils greifen, da erst ab diesem Betrag Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird.

Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig zusätzlich zum Alleinerzieher- bzw Alleinverdienerabsetzbetrag einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 Euro pro Kind und Jahr. Dieser Kindermehrbetrag steht nicht mehr zu, wenn man mindestens 11 Monate im Kalenderjahr Arbeitslosengeld bzw. Mindestsicherung bezogen hat.
Die Geltendmachung ist ab 01.01.2019 über die Lohnverrechnung für das Jahr 2019 durch das Ausfüllen des Formulars E30 und dessen Abgabe beim Arbeitgeber oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 mittels L1k-Formular beim Finanzamt möglich. Somit können Sie zwischen monatlichen Zahlungen durch den Arbeitgeber und jährlichen Zahlungen durch das Finanzamt wählen.

Der Betrag des Familienbonus-plus gilt weiters nur für Kinder im Inland in dieser Höhe, für Kinder im EU-Gebiet wird die Höhe angepasst. Für Kinder mit Wohnsitz im Drittstaat wird der Familienbonus nicht gewährt.

Der Betrag kann entweder einem Elternteil zur Gänze oder beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zugeordnet werden. Auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern kann der Familienbonus aufgeteilt beansprucht werden. Voraussetzung dafür ist der Bezug von Familienbeihilfe oder geleistete Unterhaltszahlungen.

Fazit: Eine separate Geltendmachung des Familienbonus-plus ist nicht vorgesehen. Sie können ab 01.01.2019 bei Ihrem Arbeitgeber die monatliche Variante oder ab Januar 2020 die jährliche Auszahlung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beantragen.

Zur besseren Verständlichkeit finden Sie unten folgende Beispiele:

Die angeführten monatlichen und jährlichen Familienbonus Plus – Beträge sind die vom Einkommen und Anzahl der Kinder abhängige Beträge. Weiters wurden die Höchstbeträge pro Einkommensklasse angeführt.

Den Familienbonus Plus – Rechner finden Sie im Internet unter: https://rechner.cpulohn.at/bmf.gv.at/familienbonusplus/#bruttoNetto_familienbonus

Nähere Informationen finden Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html#heading_1__Was_ist_der_Familienbonus_Plus_und_in_welcher_Hoehe_steht_er_zu_

Formular E30:
https://www.bmf.gv.at/aktuelles/e30.html